1. Name
Der Verein führt den Namen „UBG, Unabhängige Bürger Gauting e.V.“. Sitz des Vereins ist Gauting. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
- Der Verein bezweckt die parteifreie Vertretung der Bürgerinteressen ausschließlich auf kommunaler Ebene, insbesonders durch die Beteiligung an den Kommunalwahlen. Er unterstützt die in den Gemeinderat gewählten Mitglieder der UBG.
- Die UBG mit Sitz in Gauting verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbsttätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken in Gauting zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Bewilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
3. Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung beantragt, über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
4. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden
- Dem/der Schriftführer/in
- Dem/der Schatzmeister/in
- Zwei Beisitzer/innen
- Sämtliche Vorstandsmitglieder über ihre Ämter ohne Vergütung aus.
5. Geschäftsbereich des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten, insbesonders auch in Rechtsstreitigkeiten. Er wird in zweijährigem Turnus in der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder von beiden ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt. Für das Innenverhältnis ist bestimmt: Der 2. Vorsitzende handelt nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
6. Beitrag, Haftung der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Wer länger als 6 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres mit dem Beitrag in Rückstand ist, wird aus der Mitgliederliste gestrichen.
- Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
7. Austritt
- Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September an den 1. oder 2. Vorsitzenden gemeldet sein.
8. Ausschluss
- Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
9. Generalversammlung
- Die jährlich stattfindende Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, sie findet im 1. Halbjahr statt.
- Die Generalversammlung wird schriftlich und durch Veröffentlichung im „Gautinger Anzeiger“ einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
- Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Einfache Stimmenmehrheit wird auch bei anderen Vereinsbeschlüssen vorausgesetzt. Eine Ausnahme bilden Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds und die Auflösung des Vereins, für die Eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
- Die Beschlüsse der Generalversammlung sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
10. Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit von drer Generalversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet in Ansehung des Vereinsvermögens die Auseinandersetzung statt, hierfür gelten die Bestimmungen des §§ 730 ff, BGB.
Gauting, den 14.6.1995